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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz/
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§ 6a LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 6a LRHG – Mitwirkung bei Verschlusssachen
(1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds.SÜG) ist die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Lässt die Präsidentin oder der Präsident ein weiteres Mitglied des Landesrechnungshofs zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu (§ 11 Abs. 2 Nds.SÜG), so darf das weitere Mitglied in einer sicherheitsempfindlichen Angelegenheit nicht mitwirken.
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