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§ 14 HG 2013/2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2013/2014
Gliederungs-Nr.: 630-4s
Normtyp: Gesetz

§ 14 HG 2013/2014 – Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn

  1. 1.

    Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder

  2. 2.

    Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind und nach § 121 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 63 Absatz 5, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einen Anspruch auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis haben oder

  3. 3.

    Beamte aus sonstigen persönlichen Gründen länger als ein Jahr beurlaubt werden oder

  4. 4.

    die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.

(5) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.

(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2013/2014,BB - Haushaltsgesetz 2013/2014/
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