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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVFG - Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz/
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§ 7 GVFG
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Bundesrecht
§ 7 GVFG – Wirkung der Programme
Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVFG - Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz/
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