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§ 2 FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 FESchVO – Landeszuschuss und Eigenleistung
(zu § 106 SchulG

(1) Eingesparte Mittel der einzelnen Kostenpauschalen können für das laufende Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen verstärken.

(2) Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im Verfahren der Erstgenehmigung als Ersatzschule oder bei einem Schulträgerwechsel das Wahlrecht, ob er für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will.

(3) Wählt der Schulträger bei der Schülerfahrkostenerstattung das in der Rechtsverordnung zu § 97 Abs. 4 SchulG - Schülerfahrkostenverordnung - angebotene Umlagemodell, hat er den dort vorgesehenen Eigenanteil als Einnahme in den Ersatzschulhaushalt einzustellen.

(4) Anträge auf Herabsetzung der Eigenleistung sind an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Schulträger muss grundsätzlich mit dem Antrag seine gesamten Vermögensverhältnisse ohne Begrenzung auf das der Ersatzschule gewidmete Vermögen offen legen. Eine Herabsetzung bis auf 2 vom Hundert ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 vom Hundert herabgesetzt werden.

(5) Die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen) sind in Form von zusätzlichen Stellen(-anteilen) oder Mitteln grundsätzlich nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Erneute Bewilligungen sind zulässig.

Die Bewilligung hat sich an den Sonderbedarfen vergleichbarer öffentlicher Schulen auszurichten. Durch Kostenpauschalen abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Für Mietausgaben trifft § 109 SchulG eine abschließende Regelung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/