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§ 4 FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 FESchVO – Personalkosten für Verwaltungs- und Hauspersonal
(zu § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG)

(1) Die Personal- und Personalnebenkosten für Verwaltungskräfte werden im Rahmen der nach Schulformen/Bildungsgängen und Schülerzahlen festgesetzten Stellen/-anteile - unabhängig von Zahl und Art der tatsächlich beschäftigten Verwaltungskräfte - mit einem Durchschnittsbetrag pauschal bezuschusst. Der für die Berechnung der Schülerzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres.

Die Stellenzahl richtet sich nach Anlage 3 . Der Pauschalbetrag bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder wie folgt:

  1. 1.

    Grundvergütung gemäß betragsmäßiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6,

  2. 2.

    zuzüglich des Betrages einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach dem tariflichen Bemessungssatz in der Entgeltgruppe 6 bestimmt,

  3. 3.

    insgesamt zuzüglich 30 Prozent der Beträge zu 1. bis 3. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).

(2) Die als notwendig anzuerkennende Stellenausstattung mit Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern sowie etwaigem zusätzlichen Hauspersonal bemisst sich in Form einer Pauschalabgeltung nach Quadratmetern anerkannter schulisch genutzter Nettogrundfläche (§ 5 Abs. 5 und 6). Die Zahl der ohne Hinzutreten schulischer Besonderheiten bezuschussungsfähigen Stellen ergibt sich aus Anlage 4 . Diese werden mit dem sich nach Absatz 1 errechnenden Pauschalbetrag multipliziert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/