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§ 13a KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 13a KHG LSA – Verjährung von Ansprüchen des Landes

Ansprüche des Landes auf Rückzahlung oder Verzinsung von Fördermitteln verjähren in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des durch den Eingangsvermerk nachgewiesenen Zugangs der baufachlichen Verwendungsnachweisprüfung der Staatshochbauverwaltung bei der Bewilligungsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/
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