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§ 27a Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 27a Nds. SÜG – Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 sind und welche oberste Landesbehörde für die nicht öffentliche Stelle zuständig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 26 - 30, Fünfter Abschnitt - Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften/