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§ 41 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
Titel: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StAG
Gliederungs-Nr.: 102-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 StAG

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

Zu § 41: Neugefasst durch G vom 13. 11. 2014 (BGBl I S. 1714).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz/
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