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Zitierungen zu § 319b SGB VI, Übergangszuschlag,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 120h SGB VI, Abzuschmelzende Anrechte

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.09.2009

    Sechster Abschnitt – Durchführung → Vierter Unterabschnitt – Besonderheiten beim Versorgungsausgleich Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB VI