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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 97 - 106, Sechster Teil - Samtgemeinden/§§ 103 - 106, Zweiter Abschnitt - Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden/
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§ 103 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Samtgemeinden → Zweiter Abschnitt – Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
§ 103 NKomVG – Rat
1In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden beruft die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister die erste Ratssitzung ein und verpflichtet die Ratsmitglieder. 2Diese Sitzung leitet das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied, bis die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewählt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 97 - 106, Sechster Teil - Samtgemeinden/§§ 103 - 106, Zweiter Abschnitt - Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden/
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