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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeimPersV - HeimpersonalV/
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§ 6 HeimPersV
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Bundesrecht
§ 6 HeimPersV – Fachkräfte
1Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. 2Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeimPersV - HeimpersonalV/
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