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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBeauftrG - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes/
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§ 6 WBeauftrG
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Bundesrecht
§ 6 WBeauftrG – Anwesenheitspflicht
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBeauftrG - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes/
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