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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/V zu § 180 Abs. 2 AO - Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO/
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§ 7 V zu § 180 Abs. 2 AO
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Bundesrecht
§ 7 V zu § 180 Abs. 2 AO – Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.
(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/V zu § 180 Abs. 2 AO - Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO/
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