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Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LSchlG
Gliederungs-Nr.: 400-1a
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 LSchlG

Das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird aufgehoben.

2.

In § 30 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 1059a" jeweils die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

3.

Im Zweiten Teil wird dem Kapitel 1 folgendes Kapitel vorangestellt:

"Kapitel 1

Ausführungsvorschriften zum Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37a

Einführung eines Schlichtungsverfahrens

(1) Wohnen die Parteien im Saarland oder haben sie hier ihren Sitz oder eine Niederlassung, ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren),

  1. 1.

    in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

      wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. 2.
    Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. 3.
    Wiederaufnahmeverfahren,
  4. 4.
    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  5. 5.
    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. 6.
    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
  7. 7.
  8. 8.
    Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 37b

Zuständigkeit und Verfahren

(1) Das Schlichtungsverfahren führen die nach der Saarländischen Schiedsordnung bestellten Schiedspersonen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des zweiten und vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird (obligatorische Streitschlichtung). Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor der Schiedsperson entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer vom Ministerium der Justiz eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).

(2) § 17 Abs. 2 Satz 2 sowie § 18 der Saarländischen Schiedsordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Vollstreckung von Vergleichen im obligatorischen Schlichtungsverfahren sowie vor von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

§ 37c

Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen

  1. 1.
    wenn sich die Parteien nicht einigen bzw. ein Vergleich nicht zu Stande kommt oder
  2. 2.
    wenn die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die antragsgegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 21 Abs. 4 Saarländische Schiedsordnung) oder
  3. 3.
    wenn seit der ordnungsgemäßen Antragstellung (§ 19 Saarländische Schiedsordnung) drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist; während des Ruhens des Verfahrens (§ 21 Abs. 3 Saarländische Schiedsordnung) ist der Lauf der Frist gehemmt.

(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. In der Bescheinigung sind die Beteiligten, der Antrag der antragstellenden Person, der Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung anzugeben.

(3) Der Nachweis der Durchführung einer fakultativen Streitschlichtung ist durch eine dem Absatz 2 entsprechende Bescheinigung zu führen, welche außerdem die Feststellung enthalten muss, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat."

4.

Die bisherigen Kapitel 1 bis 4 werden die Kapitel 2 bis 5.

5.

Im neuen Kapitel 2 werden folgende §§ 37d bis 37l eingefügt:

"§ 37d

Anerkennung von Gütestellen

Auf schriftlichen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 37e bis 37h erfüllen.

§ 37e

Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. 1.
    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    unter Betreuung steht;
  3. 3
    durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 37f

Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

  1. 1.

    die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird

    1. a)

      in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines/einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

    2. b)

      in Angelegenheiten ihres Ehegatten/ihrer Ehegattin oder ihres/ihrer Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

    3. c)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

    4. d)

      in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigter/Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

    5. e)

      in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;

  2. 2.

    die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

§ 37g

Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrecht erhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf' den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, dem Ministerium der Justiz den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), in seiner jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium der Justiz.

§ 37h

Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, das die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind besonders zu dokumentieren

  1. 1.
    der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;
  2. 2.
    der Inhalt eines etwa zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

§ 37i

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  1. 1.
    wenn die Schlichtungsperson nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 37e erfüllt;
  2. 2.
    wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 37f entspricht;
  3. 3.
    wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 37g) nicht mehr besteht;
  4. 4.
    wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber dem Ministerium der Justiz schriftlich verzichtet hat.

§ 37j

Gebühren und Verfahren

(1) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 250 Deutsche Mark erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 60 Deutsche Mark.

(2) Änderungen in der Person der Schlichterin oder des Schlichters, der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 37e sowie Änderungen der Schlichtungsordnung sind unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium der Justiz führt eine Liste der im Saarland anerkannten Gütestellen.

§ 37k

Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach den §§ 37d bis 37j entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 37l

Bestehende Gütestellen

Dieses Gesetz findet auf zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannte Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung gemäß § 37d nicht bedarf."

6.

Dem § 50c Abs. 3 werden die Wörter "oder vertritt ihn im Verfahren vor dem Insolvenzgericht" angefügt.

7.

§ 51 wird aufgehoben.

8.

In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ihres Bezirks" gestrichen.

9.

§ 61 wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Angabe "BGBl. I S. 2325, ber. 1996 I S. 103" wird das Wort "und" gestrichen.

b)

Nach der Angabe "(BGBl. II S. 414)" werden ein Komma und folgende Angaben angefügt:

"des § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 5 Satz 3, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. S. 897), und

des § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 3 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung vorn 18. März 1999 (BGBl. I S. 497),"

10.

In den §§ 34 bis 37 werden in der Ministeriumsbezeichnung jeweils die Wörter "und Finanzen" gestrichen.




Art. 2 LSchlG

Die Saarländische Schiedsordnung vom 6. September 1989 (Amtsbl. S. 1509), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), wird wie folgt geändert:

1.

Der Überschrift wird die Abkürzung "(SSchO)" hinzugefügt.

2.

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat."

3.

Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend."

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Insoweit gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Stellvertretung kann vom Ortsrat dahin geordnet werden, dass bei mehreren Schiedspersonen im Gemeindebezirk diese sich wechselseitig vertreten. Sofern die Schiedsbezirke die Gemeindebezirksgrenzen überschreiten, steht diese Befugnis dem Gemeinderat zu."

5.

§ 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "gegen die Legitimation ihrer Vertreter" durch die Wörter "ihrer Vertretung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder gegen deren Legitimation" ersetzt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 werden die Nummernbezeichnung "1." gestrichen, das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 2 aufgehoben.

bb)

In Satz 2 werden die Wörter "in den Fällen der Nummer 1" gestrichen.

6.

§ 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Abgesehen von einer einvernehmlichen Verkürzung der Ladungsfrist kann diese auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist."

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "durch die Post" durch die Wörter "auf dem Postweg" ersetzt.

bb)

In Satz 2 wird die Angabe "(§ 21 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1)" gestrichen.

7.

§ 21 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit das Gesetz Rechtsfolgen an ein Verhalten von Parteien knüpft, ist in den Fällen von Satz 2 und 3 hierfür das Verhalten der jeweiligen Vertretung maßgeblich."

b)

Absätze 3 bis 9 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

"(3) Erscheint die antragstellende Partei nicht in dem anberaumten Termin, entfernt sie sich vor dessen Ende oder wird ein von ihr nach § 39 Abs. 2 zu zahlender Vorschuss nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geleistet, ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ist seit der Stellung des Antrags ein halbes Jahr vergangen, ohne dass das Verfahren wieder aufgenommen wurde, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(4) Steht fest, dass die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder entfernt sie sich unentschuldigt vor deren Ende, wird von der Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung festgestellt. Andernfalls wird ein neuer Termin anberaumt. Das gilt auch, wenn die antragstellende Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragt."

8.

§ 22 Satz 3 wird aufgehoben.

9.

§ 23 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Entschädigung von Amts wegen findet nicht statt. Mit Zustimmung der Parteien und in ihrer Anwesenheit kann auch der Augenschein eingenommen werden."

b)

In Absatz 2 werden nach dem Wort "Parteieiden" die Wörter "sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen" eingefügt.

10.

§ 24 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 24

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. 2.
    die Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,
  3. 3.
    den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  4. 4.
    den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist."

11.

§ 26 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Ein Vergleich wird mit dem Vollzug der Unterschriften wirksam."

12.

§ 35 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 8 ersetzt:

"(4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) ausbleibt, kann der Schiedsmann oder die Schiedsfrau ein Ordnungsgeld von 5 bis 75 Deutsche Mark festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.

(6) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.

(7) Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der bzw. die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen.

(8) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Weist das Amtsgericht den Antrag zurück, erhebt es eine Gebühr von 15 Deutsche Mark. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden."

13.

In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 21 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe "§ 35 Abs. 4 Satz 3" und die Angabe "§ 21 Abs. 8 Satz 1" durch die Angabe "§ 35 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

14.

§ 38 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Fernbleibens" die Wörter "der Sichentfernens während des Termins" eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund für das Verhalten vorgelegen hat, der wegen besonderer Umstände erst nach dem Schluss der Schlichtungsverhandlung geltend gemacht werden konnte und die Entschuldigung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Schluss der Schlichtungsverhandlung, nachgeholt wird;"

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung). Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend."

15.

In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 15, § 16, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 22 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 30 Satz 1, § 37, § 39 Abs. 2 Satz 1 sowie § 44 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Schiedsleute(n)" durch das Wort "Schiedspersonen" ersetzt.




Art. 3 LSchlG – Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird das Wort . "Konkurses" durch das Wort "Insolvenzverfahrens" ersetzt.

(2) In § 17 Abs. 6 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 29. November 1989 (Amtsbl. 1990 S. 81, ber. S. 334), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), wird die Angabe "§ 34" durch die Angabe "§ 180 Abs. 8" ersetzt.

(3) Das Landesjustizkostengesetz vom 30. Juni 1971 (Amtsbl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1.

§ 8 Nr. 2 wird aufgehoben.

2.

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 1059a" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b)

Es wird folgende Nummer angefügt:

"5. Entgegennahme einer Kirchenaustrittserklärung 60 DM"

(4) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Grundbuch im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg vom 18. Mai 1990 (Amtsbl. S. 585) werden die Wörter "zuständigen Katasteramts" durch die Wörter "Landesamts für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" ersetzt.

(5) Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. März 1999 (Amtsbl. S. 563), wird wie folgt geändert:

1.

In der Einleitungsformel werden nach dem Wort "Landwirtschaftssachen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(Amtsbl. S. 258)" ein Komma und folgende Angaben eingefügt:

"des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 126 Abs. 1 Satz 3 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), und des § 67 Satz 2 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497)"

2.

Es werden folgende §§ 8 bis 11 eingefügt:

§ 8

Konzentration und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Grundbücher werden im Saarland ab dem 1. August 2000 in maschineller Form geführt.

(2) Die maschinelle Bearbeitung erfolgt zentral bei dem Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt.

(3) Die Grundbücher der bestehenden Grundbuchämter werden durch das Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - gemarkungsweise in folgender Reihenfolge übernommen:

  1. 1.
    Amtsgericht Neunkirchen
  2. 2.
    Amtsgericht Völklingen
  3. 3.
    Amtsgericht Saarbrücken mit Zweigstelle Sulzbach
  4. 4.
    Amtsgericht Saarlouis
  5. 5.
    Amtsgericht Homburg mit Zweigstelle Blieskastel
  6. 6.
    Amtsgericht St. Ingbert
  7. 7.
    Amtsgericht Ottweiler
  8. 8.
    Amtsgericht Lebach
  9. 9.
    Amtsgericht St. Wendel
  10. 10.
    Amtsgericht Merzig mit Zweigstelle Wadern.

(4) Bis zum Beginn der jeweiligen gemarkungsweisen Übernahme werden die Grundbücher von den bisherigen Grundbuchämtern weitergeführt.

(5) Der Zeitpunkt des Beginns der maschinellen Bearbeitung der einzelnen Gemarkungen wird vom Ministerium der Justiz nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen jeweils im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht.

(6) Mit der vollständigen Übernahme der jeweiligen Bestände sind die bisherigen Grundbuchämter aufgelöst.

§ 9

Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung im Sinne von § 67 der Grundbuchverfügung angelegt werden.

(2) Sofern durch Umstellung ein eindeutiges Ergebnis nicht zu erreichen ist, erfolgt die Anlegung durch Umschreibung oder Neufassung (§§ 68, 69 der Grundbuchverfügung).

(3) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinellen Grundbuchs wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 10

Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen:

"Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum .......".

Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen:

"Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum .......".

§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§ 11

Abrufverfahren

Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Amtsgerichts Saarbrücken erteilt."

3.

Der bisherige § 8 wird § 12.

(6) Das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (PrGS 1921 S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) wird wie folgt geändert:

1.

In § 1 Abs. 2 wird das Wort "demnächst" gestrichen.

2.

§ 3 wird aufgehoben.

(7) In § 7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018), werden die Wörter "das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" ersetzt und die Wörter "der Staatliche Gewerbearzt des Saarlandes" sowie das anschließende Komma gestrichen.




Art. 4 LSchlG – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 Abs. 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden.




Art. 5 LSchlG – Aufhebung von Landesrecht

Es werden mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie nicht bereits früher ganz oder teilweise außer Kraft getreten sind:

1.

die Verordnung über die Vergütung von Wochenfeiertagen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes im Wechseldienst vom 28. April 1967 (Amtsbl. S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), (BS-Nr. 2030-1-4),

2.

die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des mittleren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken im Saarland vom 17. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1247), geändert durch die Verordnung vom 17. März 1978 (Amtsbl. S. 274), (BS-Nr. 2030-89),

3.

die Verordnung über den Schulversuch "Doppeltqualifizierender Bildungsgang am Hochwald-Gymnasium Wadern in Kooperation mit dem Kaufmännischen Berufsbildungszentrum Wadern" vom 16. November 1992 (Amtsbl. S. 1202), (BS-Nr. 223-2-97),

4.

die Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand und der Grundpauschale für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern in den öffentlich geförderten Krankenhäusern vom 15. Dezember 1993 (Amtsbl. S. 1236), (BS-Nr. 2126-3-1),

5.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 759) vom 20. November 1950 (Amtsbl. S. 1092), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), (BS-Nr. 8002-1-1),

6.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 759) vom 5. März 1951 (Amtsbl. S. 442), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), (BS-Nr. 8002-1-2),

7.

die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 1. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), (BS-Nr. 8002-1-3),

8.

die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Forstdienstes (APO geh. FD) vom 12. Juli 1982 (Amtsbl. S. 857), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509).




Art. 6 LSchlG – Übergangsvorschrift, Außer-Kraft-Treten

(1) Die §§ 37a bis 37c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze finden auf alle Klagen Anwendung, die drei Monate nach ihrem In-Kraft-Treten nach Artikel 8 Abs. 2 bei Gericht eingereicht werden.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten der durch Artikel 3 Abs. 5 bewirkten Änderungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 tritt die Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 20. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1198) außer Kraft.




Art. 7 LSchlG – Neubekanntmachungsermächtigung

Das Ministerium der Justiz kann den Wortlaut der Saarländischen Schiedsordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen; dabei sind die Personen-, Amts- oder Funktionsbezeichnungen, soweit noch nicht erfolgt, unter Anpassung der grammatikalischen Strukturen in der weiblichen und männlichen Form zu verwenden.




Art. 8 LSchlG – In-Kraft-Treten

(1) Es treten in Kraft

1.

Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 6. August 1996,

2.

Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 3 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1998,

3.

Artikel 1 Nr. 1 und 6 mit Wirkung vom 1. Juni 1998,

4.

Artikel 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember 1998,

5.

Artikel 1 Nr. 7 und. Artikel 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999,

6.

Artikel 5 Nr. 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.