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§ 1 HG 2005/2006
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 633.21
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2005/2006

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10.160.636.500 Euro für das Haushaltsjahr 2005 und 10.087.585.600 Euro für das Haushaltsjahr 2006 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2005 und 2006 hinaus Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen, wird auf 988.078.500 Euro für das Haushaltsjahr 2005 und 1.520.031.100 Euro für das Haushaltsjahr 2006 festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG2005/2006G,ST - HaushaltsG 2005/2006/
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