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§ 12 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 12 StWG – Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studierendenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:

  1. 1.

    Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

  2. 2.

    staatliche Zuschüsse,

  3. 3.

    Sozialbeiträge der Studierenden,

  4. 4.

    Zuwendungen Dritter.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studierendenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studierendenwerke regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.

(5) Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Studierendenwerke auf Grund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studierendenwerke kostenlos eingezogen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/