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§ 7 PSA-DG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PSA-DG
Gliederungs-Nr.: 8053-11
Normtyp: Gesetz

§ 7 PSA-DG – Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

  1. 1.

    die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,

  2. 2.

    die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie

  3. 3.

    die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PSA-DG - PSA-Durchführungsgesetz/