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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FlüAG,NW - Flüchtlingsaufnahmegesetz/
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§ 5a FlüAG
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5a FlüAG – Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der beteiligten Behörden, insbesondere zur Erfüllung ihrer Prüfungs- und Mitteilungspflichten, erforderlich ist. Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere der Kreis der Betroffenen, die Art der Daten, die erhoben und verarbeitet werden dürfen, Anlass und Zweck der Datenverarbeitung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form sowie verfahrensbezogene Einzelheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des monatlichen Meldeverfahrens, festzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FlüAG,NW - Flüchtlingsaufnahmegesetz/
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