Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 35 - 37, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
Dokument
Art. 36 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Teil 7 – Schlussbestimmungen
Art. 36 BayLplG – Übergangsbestimmungen
1Art. 23 Abs. 1 bis 4 sind auf Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage des vor dem in Art. 37 genannten Zeitpunkt geltenden Rechts aufgestellt worden sind. 2Unbeschadet des Satzes 1 sind Fehler, die auf der Grundlage des Art. 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung unbeachtlich sind oder durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Raumordnungspläne unbeachtlich. 3In der 18. Wahlperiode ist der Bericht abweichend von Art. 32 im Jahr 2019 nach Maßgabe der zu Beginn dieser Wahlperiode geltenden Fassung dieses Gesetzes vorzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 35 - 37, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5024476,39
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5024476,39
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.