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Art. 30 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Sonstige Vorschriften

Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLplG
Gliederungs-Nr.: 230-1-W
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayLplG – Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) 1Die Staatsministerien teilen die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde mit. 2Die sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und die Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 sind zu entsprechender unverzüglicher Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet.

(2) Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) 1Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen Stellen und privaten Planungsträger über die sie betreffenden Erfordernisse der Raumordnung. 2Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den Regionalen Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Region mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 30 - 34, Teil 6 - Sonstige Vorschriften/
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