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§ 1 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRHG – Stellung und Sitz

(1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Schwerin und eine Außenstelle in Neubrandenburg.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LRHG,MV - Landesrechnungshofgesetz/
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