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Art. 8 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UnBefG
Gliederungs-Nr.: 871-3
Normtyp: Gesetz

Art. 8 UnBefG – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 6d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erhält folgende Fassung:

"§ 6d

Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes bleiben unberührt."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UnBefG - Unentgeltliche Beförderung-Gesetz/
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