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§ 5 FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 FESchVO – Sachkosten
(zu § 108 SchulG)

(1) Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG sind insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf, Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der Schülervertretung sowie Reisekosten.

(2) Die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen nach Klassenrichtzahl aufweisen. Der für die Berechnung der Klassenrichtzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Klassen nach Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse der Ausbildungsvorbereitung in Vollzeitform zählt als drei Berufsschulklassen.

Für die in der Grundpauschale zusammengefassten sächlichen Ausgaben gelten die in der Anlage 5 aufgeführten Pauschalbeträge, deren Höhe sich an dem Kostenaufwand vergleichbarer öffentlicher Schulen im Lande orientiert.

(3) Übersteigt oder unterschreitet die ermittelte Klassenzahl die für die Grundpauschale festgesetzte Zahl an Klassen, so erhöht oder verringert sich der Grundpauschalbetrag um einen Zuschlags- bzw. Abschlagsbetrag je Klasse. Ist der Grundpauschalbetrag auf Grund der Klassenzahl zu verringern, so dürfen die vom Ministerium festgelegten Mindestpauschalbeträge nicht unterschritten werden.

(4) Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist die Grundpauschale nur einmal zu gewähren. Bei Zusammenfassung von Schulformen mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen bemisst sich die Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl. Die auf die anderen vertretenen Schulformen/Bildungsgänge entfallenden Schülerzahlen werden entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen bewertet. Sie erhöhen als Mehrklassen mit dem für diese Schulform/diesen Bildungsgang ausgewiesenen Zuschlagsbetrag je (Teil-)Klasse den Grundpauschalbetrag.

Bei Waldorfschulen bemisst sich die Grundpauschale mittels einer Addition der einzelnen ermittelten Pauschalbeträge der jeweils in der Schule vertretenen Schulformen.

(5) Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten Räume nach der jeweils im Einzelfall nach § 110 Abs. 6 SchulG genehmigten oder für Altbauten anerkannten Raumprogrammfläche der Ersatzschule gemäß DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten -. Dabei gelten als Richtwerte für die Nutzfläche (ohne Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7) mindestens 65 vom Hundert und für die Verkehrsfläche bis zu 25 vom Hundert der Nettogrundfläche gemäß Tabelle 1 DIN 277-2.

(6) Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7 und Technische Funktionsflächen nach Nummer 8 der Tabelle 1 DIN 277-2 sind unter Beachtung des Richtwertes von bis zu 10 vom Hundert der anzuerkennenden schulisch genutzten Nettogrundfläche im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale bezuschussungsfähig.

(7) Soweit für den Schulträger als Eigentümer des Schulgebäudes für Schulbaumaßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG noch Gewährleistungsansprüche nach VOB oder BGB bestehen, kann die Sonderpauschale für Bauunterhaltung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Bauübernahme (Erstveranschlagung in der Jahresrechnung) geltend gemacht werden. Bei Anmietungen kann der Pauschalbetrag in Höhe von 1,8 vom Hundert des Neubauwerts 1970 nach § 108 Abs. 3 SchulG nur jeweils zu einem Viertel jährlich für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen in der Jahresrechnung geltend gemacht werden.

(8) Die Grundpauschale des Absatzes 1 ist um die pauschalierten Mittel für Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget) aufzustocken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/