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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 67 - 93, Teil VI - Schulverfassung/§§ 92 - 93, Abschnitt VI - Ergänzende Vorschriften/
Dokument
§ 92 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt VI – Ergänzende Vorschriften
§ 92 SchulG – Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und berufliche Schulen
An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und an beruflichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz Abweichungen von den Vorschriften der Abschnitte I bis V genehmigen, soweit es die besondere pädagogische oder organisatorische Situation der Schule erfordert.
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