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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LJVwKostG,RP - Landesjustizverwaltungskostengesetz/
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§ 7 LJVwKostG
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 7 LJVwKostG
(1) Gebühren und Auslagen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem 30. Juni 1992 fällig werden.
(2) Soweit in einer Hinterlegungssache vor dem 1. Juli 1992 Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind diese auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.
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