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§ 7 LJVwKostG
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJVwKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LJVwKostG

(1) Gebühren und Auslagen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem 30. Juni 1992 fällig werden.

(2) Soweit in einer Hinterlegungssache vor dem 1. Juli 1992 Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind diese auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LJVwKostG,RP - Landesjustizverwaltungskostengesetz/
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