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§ 28 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt VII – Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 Ärzte-ZV

(1) 1Der Verzicht auf die Zulassung wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahres wirksam. 2Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist. 3Endet die Zulassung aus anderen Gründen (§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch Beschluss des Zulassungsausschusses festzustellen.

Absatz 1 neugefasst durch V vom 24. 7. 1978 (BGBl I S. 1085). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedingen, haben die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuss mitzuteilen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/Ärzte-ZV - Ärzte-Zulassungsverordnung/§§ 26 - 30, Abschnitt VII - Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung/
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