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§ 3 SozhiDAV
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SozhiDAV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SozhiDAV – Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle

(1) Die Datenübermittlung von den Trägern der Sozialhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erfolgt

  1. 1.

    für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und

  2. 2.

    für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der Leistungsgewährung folgt. Das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der Vermittlungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfragedatensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. 2Zusätzlich sind der Geburtsname, soweit er vom Familiennamen abweicht, und die Dauer des Sozialleistungsbezugs anzugeben. 3Außerdem müssen die Anfragedatensätze ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfänger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Angaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SozhiDAV - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung/