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§ 8 ZSHG
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZSHG
Gliederungs-Nr.: 312-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 ZSHG – Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle

1Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. 2Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZSHG - Zeugenschutz-HarmonisierungsG/
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