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§ 10 UAGZVV
Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UAGZVV
Gliederungs-Nr.: 2129-29-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 UAGZVV – Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen

Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UAGZVV - UAG-Zulassungsverfahrensverordnung/
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