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§ 5 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFlüAG
Gliederungs-Nr.: 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürFlüAG – Unterrichtungs- und Mitwirkungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 genannten Personen und die getroffenen Maßnahmen Auskunft verlangen sowie die Gemeinschafts- oder Einzelunterkünfte betreten, um die ordnungsgemäße Unterbringung und Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

(2) Der Ausländerbeauftragte beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wirkt in Ausländerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bei der Aufnahme und Unterbringung der in § 1 genannten Personen beratend mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürFlüAG,TH - Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz/
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