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§ 19 AFuV
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFuV
Gliederungs-Nr.: 9022-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 AFuV – Übergangsregelungen

(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:

  1. 1.
    Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich.
  2. 2.
    Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.

(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst außerhalb des Geltungsbereichs des Amateurfunkgesetzes erforderlich ist, stehen Amateurfunkzeugnisse der Klasse A nach dieser Verordnung und Amateurfunkzeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateurfunkzeugnissen der Klasse 1 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) gleich, sofern der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung ist.

(4) Bis zur Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des Frequenzbereichs gemäß Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die Bestimmungen der Amtsblattmitteilung Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinngemäß weiter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFuV - Amateurfunkverordnung/
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