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§ 4 3. SprengV
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Bundesrecht
Titel: Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 3. SprengV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. 2.
    entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/3. SprengV - 3. Sprengstoffgesetz-V/
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