Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/3. SprengV - 3. Sprengstoffgesetz-V/
Dokument
§ 4 3. SprengV
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Bundesrecht
§ 4 3. SprengV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/3. SprengV - 3. Sprengstoffgesetz-V/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141392,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141392,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.