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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HWG - Heilmittelwerbegesetz/
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§ 4a HWG
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
Bundesrecht
§ 4a HWG
(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.
(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HWG - Heilmittelwerbegesetz/
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