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§ 101 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 LBG – Pflichten der Polizeivollzugskräfte

Die Polizeivollzugskräfte haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 99 - 107, Abschnitt 9 - Besondere Beamtengruppen/§§ 100 - 105, Unterabschnitt 2 - Polizei/
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