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§ 5 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG – Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

  1. 1.

    im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,

  2. 2.

    beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

  3. 3.

    beim Rechnungshof: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

  4. 4.

    beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

  5. 5.

    bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

  6. 6.

    im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

  7. 7.

    im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

  8. 8.

    bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte.

Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine Tätigkeit dienstliche Anordnungen erteilen kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/