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§ 2 HG 2009/2010
Haushaltsgesetz 2009/2010
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Haushaltsgesetz 2009/2010
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009/2010,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 HG 2009/2010 – Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

  1.  

    3.745.912.200 Euro für das Haushaltsjahr 2009

und

  1.  

    3.324.600.600 Euro für das Haushaltsjahr 2010

aufnehmen. Die im Rahmen der Übernahme der Verbindlichkeiten der GVB auf das Land aufzunehmenden Kredite sind auf den Ermächtigungsrahmen anzurechnen. Die Erhöhung der Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.

(4) Die Höchstgrenze für Zinsänderungsrisiken (§ 3 Abs. 3 Satz 2) wird für das Haushaltsjahr 2009 auf 10.000.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2010 auf 60.000.000 Euro festgesetzt.

(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.

(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500.000.000 Euro ermöglichen.

(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.

(8) Im Jahr 2010 sind die konjunkturabhängigen Steuereinnahmen, die über dem Betrag der langfristigen konjunkturbereinigten Steuereinnahmeentwicklung für das Jahr 2010 liegen, zur Tilgung der konjunkturell bedingten Kreditaufnahme des Jahres 2009 zu verwenden. Die Definition der konjunkturabhängigen Steuereinnahmen und das Verfahren zur Bestimmung der konjunkturbereinigten langfristigen Steuereinnahmeentwicklung wird vom Finanzministerium entwickelt und dem Finanzausschuss vorgelegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2009/2010,SH - Haushaltsgesetz 2009/2010/
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