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Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SaarlGebG – Gegenstand der Gebührenerhebung

(1) Gebühren sind zu erheben für

  1. 1.

    Amtshandlungen

    1. a)

      der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes,

    2. b)

      der Organe der beliehenen Unternehmen

  2. 2.

    die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, soweit die Amtshandlungen und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.

Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung.

(2) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden durch Rechtsverordnung gemäß §§ 5 und 6 erlassen.

(3) Für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht erhoben.




§ 2 SaarlGebG – Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Diese sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten. Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Das gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit nach § 3 und der Gebührenfreistellung nach § 20. Nicht erstattet werden die Auslagen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Behörden und Organe untereinander. Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

(2) Besondere Auslagen sind außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:

  1. a)
    die Postgebühren für Zustellungen,
  2. b)
    die Telegrafengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,
  3. c)
    die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
  4. d)
    die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten
  5. e)
    die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  6. f)
    die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.




§ 2a SaarlGebG – Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.




§ 3 SaarlGebG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit

  1. 1.
    das Land,
  2. 2.
    die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden; bei den bundesunmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
  3. 3.
    die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist
  4. 4.
    die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613),

Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.

(2) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung.

(3) Zur Entrichtung der Gebühren bleiben verpflichtet

  1. 1.
    die Sondervermögen des Landes und des Bundes,
  2. 2.
    die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden sowie die gleichartigen Betriebe und Einrichtungen des Bundes und der anderen Länder,
  3. 3.
    (aufgehoben).




§ 4 SaarlGebG – Gebührenfreiheit kraft Rechtsverordnung

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebietet.




§ 5 SaarlGebG – Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverzeichnissen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen. In dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden.

(2) Die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.




§ 6 SaarlGebG – Maßstäbe für den Erlass der Gebührenverzeichnisse

(1) In das Allgemeine Gebührenverzeichnis und in die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Individuell zurechenbar sind insbesondere Amtshandlungen und die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, die

  1. 1.
    beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin öder des Leistungsempfängers erbracht werden,
  2. 2.
    durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind.

(2) Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren.

(3) Die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren richten sich bei den festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bestimmen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Einrichtungen sowie die Kosten für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und für die Verzinsung und Tilgung des Kapitals gedeckt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

(4) Sieht ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so sind diese nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 3 in den Gebührenverzeichnissen festzusetzen.




§ 7 SaarlGebG – Gebührenberechnung bei Rahmengebühren

(1) Ist eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen.

(2) Rahmengebühren sind auf volle Euro festzusetzen.




§ 8 SaarlGebG – Gebührenberechnung bei Wertgebühren

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der gemeine Wert im Sinne des § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Beträge bis zu 0,50 Euro werden auf volle Euro abgerundet. Beträge über 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(2) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder in unzureichender Weise erbracht, so schätzt die Behörde oder das Organ den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen.




§ 9 SaarlGebG – Festsetzung der Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden. Bei Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit der Behörde oder des Organes wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen.

(3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen ist auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr durch einen Pauschbetrag abzugelten. Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.




§ 9a SaarlGebG – Gebühren im Widerspruchsverfahren

(1) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde, unbeschadet der für die angefochtene Amtshandlung geschuldeten Gebühren und Auslagen (Kosten), eine Widerspruchsgebühr von mindestens 7,65 Euro, höchstens 1.023 Euro; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 2,56 Euro, höchstens 51 Euro. Die §§ 3 und 16 finden keine Anwendung. Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 sind gesondert zu erstatten.

(2) Hat der Widerspruch Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert oder unterlassen hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

(3) Hat der Widerspruch keinen Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last. Dies gilt nicht, wenn nach § 80 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. Die Kosten fallen in diesem Falle dem Rechtsträger der Behörde zur Last, die die Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt hat.

(4) Wird ein Widerspruch zurückgenommen, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist oder erledigt er sich auf andere Weise als durch Entscheidung, so wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.




§ 10 SaarlGebG – Zuständigkeit

Die Gebühr setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.




§ 11 SaarlGebG – Gebührengläubiger

Die Gebühren stehen der juristischen Person oder dem beliehenen Unternehmen zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vorgenommen oder die Benutzung gewährt hat. Wird die Amtshandlung von Behörden oder Organen verschiedener juristischer Personen oder beliehener Unternehmen vorbereitet, so wird das Gebührenaufkommen geteilt. Die Höhe der auf die Beteiligten entfallenden Anteile wird in den Gebührenverzeichnissen bei der jeweiligen Gebührenstelle bestimmt.




§ 12 SaarlGebG – Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist,

  1. 1.

    wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist,

  2. 2.

    wer den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat,

  3. 3.

    wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene Erklärung übernommen hat,

  4. 4.

    wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.

(3) Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat.




§ 13 SaarlGebG – Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruches und des Anspruches auf Auslagenerstattung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, im Falle des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrages. Er wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Der Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht und wird fällig mit dem Beginn der Benutzung.

(3) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erfordern. Er wird fällig mit Anforderung der Auslagenerstattung.

(4) Die Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 3 kann formlos erfolgen. Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekannt zu geben, der enthalten muss

  1. a)
    die Amtshandlung,
  2. b)
    die Höhe und Berechnung der zu entrichtenden Gebühren,
  3. c)
    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,
  4. d)
    die Behörde oder das Organ, an die zu zahlen sind,
  5. e)
    die Zahlungsfrist,
  6. f)
    eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.




§ 14 SaarlGebG – Gebührenerstattung

(1) Wird ein Verwaltungsakt auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Hat der Rechtsbehelf wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Erfolg, so ist die Gebühr in voller Höhe zurückzuzahlen.

(2) Zu Unrecht geleistete Gebühren sind zu erstatten. Dies gilt nicht für Zahlungen auf Grund von unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheiden.

(3) Der Anspruch entsteht mit dem Eingang der nicht gerechtfertigten Gebührenzahlung.

(4) Er wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrages durch die zuständige Behörde oder das zuständige Organ.




§ 15 SaarlGebG – Gebührenmarken

Das Ministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium die Entrichtung der Gebühren durch Gebührenmarken anordnen.




§ 16 SaarlGebG – Sicherung des Gebühreneinganges

(1) Die Vornahme der Amtshandlung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Aufgaben wie im Gebührenbescheid nach § 13 Abs. 4 zu übersenden. An die Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung.




§ 17 SaarlGebG – Säumniszuschläge

(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages erhoben werden.

(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;
  2. 2.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle und bei Einzahlung der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.

(3) Einer besonderen Anforderung der entstandenen Säumniszuschläge bedarf es nicht, wenn diese zusammen mit dem Hauptanspruch im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.




§ 18 SaarlGebG

(weggefallen)




§ 19 SaarlGebG – Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch erstmals fällig geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Entstehung des Kostenanspruchs folgt. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche oder elektronische Zahlungsaufforderung, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung in einem Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.




§ 20 SaarlGebG – Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.




§ 21 SaarlGebG – Befugnis zur Bekanntmachung gebührenrechtlicher Vorschriften und zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium der Finanzen kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt machen.

(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.




§ 22 SaarlGebG – Erstattung von Gebühren und Auslagen in Rechtssachen

Für Sachverständigen-Leistungen von Behörden dem Staatsanwalt oder Gericht gegenüber, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gilt das Folgende. Die Behörde teilt dem Staatsanwalt oder dem Gericht die ihr nach dem genannten Gesetz zustehende Entschädigung und die zu erstattenden Auslagen mit. Staatsanwalt oder Gericht erheben diese Beträge zu den Gerichtskosten. Sie werden nicht an die betreffende Behörde abgeführt, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem zur Zahlung verpflichteten Dritten eingezogen werden können. Sie sind jedoch abzuführen, wenn die Behörden Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 sind.




§ 23 SaarlGebG – Übergangsbestimmung

Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz angepasst werden müssen, bleiben bis zur Anpassung in Kraft.




§ 24 SaarlGebG – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten früheren Rechtes

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1964 in Kraft.