Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPressG
Gliederungs-Nr.: 2270
Normtyp: Gesetz

§ 6 LPressG – Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 20 Abs. 2), bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LPressG,BW - Landespressegesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.