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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 135a - 135c, Siebter Teil - Maßnahmen für den Naturschutz/
Dokument
§ 135c BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht → Siebter Teil – Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135c BauGB – Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
- 1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
- 2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
- 3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
- 4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
- 5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
- 6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 135a - 135c, Siebter Teil - Maßnahmen für den Naturschutz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139663,144
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