Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 150a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 150a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt prüft, ob Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden und ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gültigen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden. 2Die Bundesanstalt ist berechtigt, zu diesen Zwecken Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. 3Ist der Arbeitnehmer bei einem Dritten tätig, ist die Bundesanstalt zur Prüfung nach Satz 1 berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume dieses Dritten während der Geschäftszeit zu betreten. 4Die Bundesanstalt ist ferner ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Dritten tätigen Personen zu überprüfen. 5Die Sätze 2 und 3 gelten bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden kann.

(1a) 1Die Bundesanstalt ist berechtigt, für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 die Daten nach den §§ 28a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu verarbeiten und zu nutzen, die ihr aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wurden. 2Die Daten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Jahres, auf den sich die Meldung nach den §§ 28a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt, nur noch für Zwecke der Statistik oder Forschung verwendet werden.

(2) 1Die Bundesanstalt ist bei ihren Prüfungen von den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversicherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser Behörden auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 2Für diese Behörden gelten die in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Rechte. 3Die Behörden sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach Satz 1 erforderlichen Daten untereinander auszutauschen. 4Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 können mit anderen Prüfungen verbunden werden; die Vorschriften über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden bleiben unberührt.

(3) 1Neben der Bundesanstalt führen die örtlich zuständigen Hauptzollämter die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verantwortung durch. 2Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt. 3Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. 4Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) (weggefallen)

(5) 1Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und jeder, der bei einer Prüfung an einem der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Orte angetroffen wird, hat die Prüfungen der Bundesanstalt und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Behörden zu dulden und hierbei mitzuwirken sowie Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische Arbeitnehmer mit einer gültigen Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden, und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen. 2Arbeitgeber und Dritte haben das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3 zu dulden. 3Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(6) 1Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in automatisierten Dateien gespeichert, hat er die Daten auf Verlangen und auf Kosten der Bundesanstalt und der Hauptzollämter aus den Datenbeständen auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Form von Listen zur Verfügung zu stellen. 2Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. 3In diesem Fall hat die Bundesanstalt die erforderlichen Daten auszusondern. 4Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. 5Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 142 - 166c, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen/§§ 142 - 150b, Erster Unterabschnitt - Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften/