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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/
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§ 19 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 19 AbgEG – Hilfskasse
Für die Mitglieder des Landtags wird eine Hilfskasse errichtet, deren Angelegenheiten durch eine vom Vorstand des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat zu erlassende Satzung geregelt werden. Mitglieder der Hilfskasse sind alle Mitglieder des Landtags. Die monatlichen Beiträge werden aus der Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 1 unmittelbar an die Hilfskasse gezahlt.
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