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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BiomasseV - Biomasseverordnung/
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§ 5 BiomasseV
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
Bundesrecht
§ 5 BiomasseV – Umweltanforderungen
Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BiomasseV - Biomasseverordnung/
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