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§ 13 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2021
Gliederungs-Nr.: 630-4w
Normtyp: Gesetz

§ 13 HG 2021 – Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geführt werden.

(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Gruppen - einschließlich den entsprechenden Gruppen in Titelgruppen - zu:

  1. 1.

    Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

  2. 2.

    Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Alle Planstellen für Lehrkräfte sowie die Stellen für sonstiges pädagogisches Personal in den Kapiteln 05 300 bis 05 332 gehören einer Verwaltung im Sinne von § 50 der Landeshaushaltsordnung an und sind kapitelübergreifend zu bewirtschaften. Ihre Wertigkeiten sind verbindlich. Von Amtsbezeichnungen kann abgewichen werden. Alle Stellen im Sinne von Satz 1 stehen vom 1. August des Haushaltsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Hiervon abweichend dürfen Planstellen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen bereits ab dem 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres bewirtschaftet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das für Bildung zuständige Ministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums eine befristete Überschreitung der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen in Bewertung und/oder deren Anzahl zulassen, wenn die veranschlagte Zahl dieser Planstellen nicht ausreicht, um schulorganisatorische Entwicklungen nachzuvollziehen. Die Buchung der Personalausgaben für Lehrkräfte und für sonstiges pädagogisches Personal hat bei den entsprechenden Schulformkapiteln zu erfolgen.

(7) Personalwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere Beförderungen, die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Stellenbesetzungen, sind nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen im Vorjahr die Personalbudgets nicht überschritten wurden und soweit sich ein Überschreiten der Personalbudgets für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht abzeichnet. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(8) Neueinstellungen und die Entfristung befristeter Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen die Erreichung der ressortbezogenen Zielzahlen laut Personalbedarfsplanung abzusehen ist und die Erbringung der veranschlagten Stelleneinsparungen gewährleistet werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2021,BB - Haushaltsgesetz 2021/
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