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§ 6 EMVBeitrV
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVBeitrV
Gliederungs-Nr.: 9022-10-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EMVBeitrV – Verjährung

Für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EMVBeitrV - BeitrV EMVG/
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