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§ 31 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → Erster Unterabschnitt – Wildschadensverhütung

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 31 NJagdG – Aussetzen von Wild

(1) 1Abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist das Aussetzen von Tieren fremder Wildarten und von Wildhybriden in der freien Landschaft verboten. 2Als fremd gelten Wildarten, die am 1. April 1953 im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei lebend nicht heimisch waren.

(2) 1Schalenwild heimischer Arten außer Schwarzwild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus wildbiologischen Gründen notwendig ist und eine Beeinträchtigung der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder anderer Belange des allgemeinen Wohls auszuschließen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 31 - 35, Siebenter Abschnitt - Wild- und Jagdschaden/§§ 31 - 33c, Erster Unterabschnitt - Wildschadensverhütung/
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