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§ 6 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NJagdG – Wattenjagdbezirke

(1) 1Die Flächen am Meeresstrand, im Wattenmeer einschließlich der im Landeseigentum befindlichen gemeindefreien Inselflächen, und die Flächen in den Küstengewässern seewärts bis zur Staatshoheitsgrenze bilden einen nicht verpachtbaren Wattenjagdbezirk, soweit dem Land das Jagdausübungsrecht zusteht. 2Im Wattenjagdbezirk nimmt das Land sein Jagdausübungsrecht durch Wattenjagdaufseherinnen oder Wattenjagdaufseher wahr, die das Land nach einer erfolgreichen Schulung bestellt. 3Nicht verpachtbare Eigenjagdbezirke sind auch die Eigenjagdbezirke des Bundes auf gemeindefreien Inseln, für die der Bund das Jagdausübungsrecht nicht dem Land übertragen hat.

(2) Die oberste Jagdbehörde bestimmt die zuständige Jagdbehörde und sie kann den Wattenjagdbezirk nach Absatz 1 in mehrere Wattenjagdbezirke aufteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 5a - 17, Zweiter Abschnitt - Jagdbezirke und Hegegemeinschaften/§§ 5a - 9, Erster Unterabschnitt - Allgemeines/
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