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§ 11 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 RBG – Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet wären, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates zu beeinträchtigen (Interessenkollision). Die Mitglieder des Rundfunkrates dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.

(2) Dem Rundfunkrat dürfen nicht angehören

  1. 1.

    Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines Landes,

  2. 2.

    Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamte und kommunale Wahlbeamte,

  3. 3.

    Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes einschließlich der Mitglieder im Vorstand etwaiger Landesverbände, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat nicht entgegensteht,

  4. 4.

    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes stehen,

  5. 5.

    Personen, die den Organen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören,

  6. 6.

    Anbieter von privaten Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien, die an ihnen oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes Beteiligten, Personen, die zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, sowie Personen, die Organ oder Mitglied eines Organs eines privaten Anbieters sind,

  7. 7.

    Organe einer Landesmedienanstalt, Mitglieder von Organen einer Landesmedienanstalt sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer Landesmedienanstalt stehen,

  8. 8.

    Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1, Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, oder

  9. 9.

    Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

Die Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 dürfen darüber hinaus nicht Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Mitglieder, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 in den Rundfunkrat entsandt werden.

(3) Mitglied des Rundfunkrates kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Rundfunkrates sollen ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben.

(4) Der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus den dort genannten Funktionen als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(5) Sofern ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 bei einem Mitglied des Rundfunkrates eintritt, hat das Mitglied des Rundfunkrates dies dem Rundfunkrat bis zu dessen nächsten Sitzung anzuzeigen.

(6) Tritt nachträglich einer der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe oder der Tod des Mitglieds ein, scheidet das betroffene Mitglied des Rundfunkrats aus. Das Vorliegen dieser Gründe gibt die oder der Vorsitzende dem Rundfunkrat bekannt.

(7) Ein Mitglied scheidet auch dann aus dem Rundfunkrat aus, wenn der Rundfunkrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, dass eine Interessenkollision nach Absatz 1 eingetreten ist. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 1 und 2 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(8) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter sowie auf alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten und Tatsachen, die den Mitgliedern während der Ausübung ihrer Rundfunkratstätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Rundfunkrat fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 8 - 23, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt/
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