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§ 7 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Die Anstalt und ihr Programm

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RBG – Verantwortung

(1) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren tragen die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Angebote nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 20 Absatz 1 bis 3.

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Angebote nach § 29 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Die Anstalt und ihr Programm/
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