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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
Dokument
§ 1 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
§ 1 GebrMG – Definition; Voraussetzungen des Schutzes
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- 2.
ästhetische Formschöpfungen;
- 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- 4.
die Wiedergabe von Informationen;
- 5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140445,2
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