Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
Dokument
§ 24f GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
§ 24f GebrMG – Verjährung
1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140445,79
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140445,79
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.